Ausstellerreglement Gartenfestival 2020
1. Veranstalter
Förderverein Schlossgarten Haldenstein (Veranstalter genannt)
2. Anmeldung
Die Zulassung zur Teilnahme als Aussteller erfolgt durch die Rücksendung des für die Veranstaltung geltenden vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars. Mit Eingang der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter beim Aussteller ist der Mietvertrag rechtswirksam zustande gekommen.
3. Zulassungsvoraussetzungen
Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen trifft der Veranstalter nach freiem Ermessen.
4. Standbereitstellung
a. Der Veranstalter ist bemüht, Standortwünsche der Aussteller zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Größe besteht jedoch nicht.
b. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsflächen eines Ausstellers zu kürzen, dessen Platzierung zu ändern oder eine alternierende Zulassung von Ausstellern vorzunehmen.
c. Abweichungen in der Standbereitstellung oder Standänderungen, auch nach erfolgter Bestätigung, begründen keine Rücktrittsrechte oder Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber des Veranstalters.
5. Zahlungsbedingungen
a. Die Rechnung über die Anmeldungsgebühr erhält der Aussteller mit der Standbestätigung.Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu bezahlen.
b. Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3%.
6. Veranstaltungszeiten / Aufbau / Abbau
a. Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.
b. Für den Standaufbau und den Standabbau stehen dem Aussteller die festgelegten Tage vor Beginn bzw. die Stunden nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Auf- und Abbauarbeitenaußerhalb dieses Zeitraumes sind nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter zulässig.
d. Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht des Veranstalters liegen, abgebrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.
7. Standnutzung
a. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand über die gesamte Veranstaltungsdauer und während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ständig personell ausreichend zu besetzen.
b. Nimmt der angemeldete und zugelassene Aussteller, gleich auch aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil, ist der Veranstalter berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen. Das gilt auch, wenn der bereitgestellte Stand am Tage vor dem Veranstaltungsbeginn bis 18 Uhr nicht bezogen worden ist. Der vertragliche Aussteller haftet in jedem Falle für die volle Standmiete.
8. Werbung
a. Dem Aussteller stehen ausschließlich die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke der von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter zur Verfügung - Frendwerbung nicht erlaubt.
b. Der Veranstalter kann Vorschriften zur Gestaltung der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.
c. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf noch vor dem Veranstaltungsgelände zulässig.
9. Rücktritt
a. Der Aussteller hat das Recht, nach erfolgter Zulassung durch den Veranstalter binnen acht Tagen kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten. Wird nach Ablauf dieser Frist ausnahmsweise durch den Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Nettostandmiete zu entrichten.
b. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, behält sich der Veranstalter vor, die volle Nettostandmiete in Rechnung zu stellen. Für den Fall, das keine Weitervermietung der Standfläche erfolgt, werden zusätzlich alle Nebenleistungen berechnet.
10. Haftungsausschluss
a. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Aufbau- und Abbauzeiten.
b. Der Aussteller ist verantwortlich für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften, die ihn und seine Beauftragten betreffen, insbesondere gesundheitspolizeilicher, feuerpolizeilcher und gewerberechtlicher Art. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung der ihn betreffenden Unfallverhütungsvorschriften; entsprechenden Anweisungen des Veranstaters hat er Folge zu leisten.
c. Der Veranstalter haftet im Rahmen ihrer gesetzlichen Haftpflicht und schließt somit jegliche Haftung für darüber hinausgehende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf dem Ausstellungsgelände einschließlich der Gebäude entstehen, aus. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Ausstellungsgeländes. Eine Nachtsicherung wird vom Veranstalter organisiert.
11. Hausordnung
Der Veranstalter übt das Hausrecht innerhalb des gesamten Veranstaltungsgeländes aus.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich Schweizer Recht und der deutsche Text. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich Chur als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Chur, im Juni 2019